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Schutz- und Hygiene-Konzept für Zusammenkünfte, Bildungsangebote und Seminare unter dem Dach von mc²
Stand: 28.08.2020
Grundsatz: Wir werden die Auflagen der Behörden und die Vorgaben der jeweiligen Veranstaltungshäuser unbedingt befolgen. Das bedeutet auch, dass bis zum Beginn der Seminare noch Abweichungen von den unten beschriebenen Maßnahmen notwendig sein können. (Angaben in kursiv sind keine Empfehlungen, sondern nur Informationen, da sie zwar erlaubt sind, aber auch ein erhöhtes Risiko, z.B. Quarantäne als Kontaktperson, mit sich bringen.)
1. Erfassung der Teilnehmerdaten
Für alle oben genannten Veranstaltungen liegt der Leitung eine Teilnehmerliste mit Kontaktdaten vor, die aktuell zu halten ist. Diese muss bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung aufgehoben und den Behörden auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
2. Unterbringung
Es gelten die behördlichen Vorgaben des Landes für das Veranstaltungshaus. In der Regel können Bewohner eines Hausstandes immer gemeinsam untergebracht werden. (In den meisten Bundesländern sind auch 2 Hausstände oder sogar Gruppenunterkünfte bis maximal 10 Personen erlaubt, z.B. in Bayern).
3. Hygiene-Regeln
Die Veranstaltungshäuser sind verpflichtet, diese gut sichtbar auszuhängen. Wir werden zusätzlich daran erinnern und z.B. Nies- und Husten-Regeln klar kommunizieren. Ebenfalls zusätzlich werden wir auf Händewaschen vor dem Beginn von gemeinsamen Veranstaltungen (insbesondere Mahlzeiten) achten und das bei Kindern auch kontrollieren. Sollte ein Waschen nicht möglich oder vergessen worden sein, kann dies auch eine Händedesinfektionslösung ersetzen.
Eine eventuell ausgehängte maximale Belegungszahl von Sanitärräumen ist zwingend einzuhalten.
4. Abstandsregeln und Mund-Nasen-Bedeckung
Der Grundsatz in allen Verordnungen lautet: Zwischen den Teilnehmern ist zu allen Zeiten und an allen Orten ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Falls dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. (Davon ausgenommen sind nur Personen aus demselben Hausstand, Gruppen von 2 Hausständen und mancherorts Gruppen bis maximal 10 Personen.)
Bei Selbstversorgerfreizeiten orientieren wir uns an den Vorschlägen der DEHOGA für Gaststätten und schulen die Mitarbeitenden entsprechend. Besondere Regeln gelten für das Singen. Hier ist ohne Masken ein Mindestabstand von 2 Metern vorgeschrieben, mit Maske 1,5 Meter. In einigen Bundesländern ist es derzeit nur im Freien erlaubt.
5. Veranstaltungs- und Gruppenräume
Für alle Veranstaltungen gelten die Vorgaben der Veranstaltungshäuser und die Regeln des Punktes 4). Gemäß den Empfehlungen des RKI werden die Räume regelmäßig gelüftet. Zusätzlich erfolgt in jeder Stunde ein Stoßlüften der Räume mit dem Ziel eines Luftaustausches.
6. Krankheitssymptome
Teilnehmende werden im Vorfeld aufgefordert, bei Fieber, Halsschmerzen und Atembeschwerden nicht anzureisen, es sei denn sie haben eine Unbedenklichkeitsbestätigung eines Arztes, z.B. bei chronischen Beschwerden. Alternativ kann auch ein negativer Corona-Test vorgewiesen werden, der erst nach dem Auftreten dieser Symptome erfolgt ist. Ebenso dürfen Personen nicht anreisen, die unter Quarantäne gestellt sind oder nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet noch keinen negativen Corona-Test vorweisen können.
Sollten oben genannte Symptome während der Veranstaltung auftreten, kann die betroffene Person entweder unverzüglich abreisen oder einen Arzt aufsuchen und eine Unbedenklichkeitsbestätigung des Arztes vorweisen. Sollte während der Veranstaltung oder 2 Tage danach die Nachricht über einen positiven Befund auf Corona von einem der Teilnehmenden eintreffen, ist das örtliche Gesundheitsamt zu informieren, so wie die Leitung von mc² - und deren Anweisungen umzusetzen.
7. Stornobedingungen
Sollte eine Veranstaltung aufgrund der Absage des Veranstaltungshauses ausfallen, erhalten die Teilnehmenden bereits angezahlte Beträge (abzüglich vereinbarter Verwaltungsgebühren) zurück. Sollte eine Teilnahme aufgrund von Quarantäne oder Krankheit nicht möglich sein oder abgebrochen werden, werden die tatsächlichen Kosten des Veranstaltungshauses von der entsprechenden Person fällig.